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  • · Fachbeitrag · Aktuelles Fallbeispiel

    Versorgung mit einem Keramikinlay an Zahn 25

    | Das folgende Fallbeispiel befasst sich mit der Abrechnung der Versorgung eines Patienten mit einem Keramikinlay. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Kernpositionen. Auf die Darstellung und Abrechnung der Begleit- und Nebenleistungen wurde aus Platzgründen verzichtet. |

     

    Datum
    Behandlung
    GOZ-Nr.

    02.01.

    Heil- und Kostenplan über Inlayversorgung für den Patienten aufgestellt und ausgehändigt

    0030

    11.02.

    UK Abformung für den Gegenkiefer zur planerischen Auswertung

    0050

    OK Alginatabformung zur Herstellung eines individuellen Löffels und zur Herstellung eines Formteils für die spätere Anfertigung des Provisoriums

    15.02.

    25 Präparation für das Keramikinlay

    UK Gegenkiefer eingeschliffen

    4040

    OK Präparationsabformung mittels individuellem Löffel

    5170

    25 Eingliederung eines im Praxislabor indirekt hergestellten Provisoriums

    2270a

    25.02.

    25 Adhäsive Eingliederung des Keramikinlays - mod.

    2170/2197

    2. Januar 

    Schriftlich ausgestellte Heil- und Kostenpläne - ausgenommen die für eine KFO-Behandlung oder FAL/FTL-Behandlung, die nach der GOZ-Nr. 0040 zu berechnen sind - werden nach der GOZ-Nr. 0030 je aufgestelltem Heil- und Kostenplan abgerechnet. Beachten Sie: Der Zahnarzt muss laut § 9 GOZ dem Patienten vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anbieten und auf dessen Verlangen in Textform vorlegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten.

     

    11. Februar

    Planungsmodelle ohne einfache Bissfixierung werden nach GOZ-Nr. 0050 (Teil-/Abformung eines Kiefers ...) je Kiefer berechnet. Hinzu kommen die nach § 9 GOZ entstandenen Kosten und die Materialkosten für das Abformmaterial, das nicht mit den in § 4 Abs. 3 GOZ aufgeführten Praxismaterialien abgegolten ist. Für die OK-Alginatabformung zur Herstellung des individuellen Löffels und zur Formteilherstellung ist kein zahnärztliches Honorar berechenbar; hier können lediglich die Material- und Laborkosten in Ansatz gebracht werden.

     

    15. Februar

    Die reine Präparation für das Keramikinlay ist hier keine selbstständige Leistung und kann nicht mit einer zahnärztlichen Gebühr berechnet werden. Das Einschleifen des Gegenkiefers fällt unter die GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte ...) und kann einmal je Sitzung abgerechnet werden. Die Abformung mittels individuellem Löffel ist Inhalt der GOZ-Nr. 5170 (Anatomische Abformung des Kiefers ...). Die Herstellung eines indirekt hergestellten Provisoriums ist in der GOZ nicht beschrieben. Alle Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ beschrieben sind, werden analog im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Weiterhin ist der Analoggebühr nun auch ein kleines „a“ anzuhängen, um die Analogie zu kennzeichnen.

     

    25. Februar 

    Mit der Eingliederung des dreiflächigen Keramikinlays kann die GOZ-Nr. 2170 abgerechnet werden. Die Gebühr beinhaltet folgende Leistungen: Präparieren der Kavität, Relationsbestimmung, Abformungen, Anproben, provisorisches Eingliedern, festes Einzementieren der Einlagefüllung sowie Nachkontrolle und Korrekturen. Die Nr. 2170 kann erst dann abgerechnet werden, wenn der vollständige Leistungsinhalt erbracht wurde. Hinzu kommt bei adhäsiver Befestigung die GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung ...).

     

    Bei der Abrechnung der GOZ-Nr. 2197 sind viele Kostenerstatter der Meinung, die BEB-Nr. 5401 (Keramik ätzen) sei zusätzlich nicht mehr berechenbar. Dies ist aber nicht der Fall. Die Bundeszahnärztekammer führt dazu aus: „Mit der Nummer 2197 ist der durch die adhäsive Befestigung im Mund des Patienten entstehende Mehraufwand abgegolten. Die Vorbereitung der Kontaktflächen eines zahntechnischen Werkstücks durch zum Beispiel Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung zusätzlich berechnungsfähig.“

     

    Die folgenden Laborleistungen könnten in diesem Fall abgerechnet werden:

     

    BEB`97
    BEB Zahntechnik

    0002

    Modell aus Superhartgips

    1.01.02.0

    Modell FUM

    0007

    Kontrollmodell

    1.01.07.0

    Modell GKRP

    0021

    Modell für Sägesegmente

    1.01.09.0

    Modell ZTG

    0103

    Modellsegment sägen

    1.02.02.0

    Segment herstellen und bearbeiten

    0212

    Dowel Pin setzen

    1.02.01.0

    Pin setzen, je Segment

    0213

    Stumpf ausblocken

    1.02.3.0

    Stumpfsegment bearbeiten

    0216

    Stumpf vorbereiten

    0253

    Split Cast Sockel

    1.05.01.0

    Präzisionskontrollsockel

    0402

    Mittelwertartikulator

    1.09.02.0

    Modellpaar in Artikulator montieren

    1006

    Individueller Löffel

    0724

    Zahnfarbenbestimmung II

    1.10.02.0

    Zahnfarbenbestimmung in der Praxis

    2.06.05.0

    Mehraufwand für erhöhte Qualitätsanforderung

    1401

    Provisorisches Inlay

    2.17.01.0

    Provisorische Krone, Brückenglied

    1404

    Formteil

    1.15.05.0

    Formteil für provisorische Versorgung

    2543

    Inlay aus Presskeramik dreiflächig

    1.18.01.0

    Pressvorgang Handling

    1.17.02.0

    Handling Keramikbrände Presskeramik/Schichttechnik

    2.05.04.0

    Presskeramikinlay bemalt, mehrflächig

    2689

    Farbgebung durch Bemalen

    5306

    Keramik konditionieren

    5.03.04.0

    Keramikfläche konditionieren

    5401

    Keramik ätzen

    5.03.03.0

    Keramik ätzen

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 11 | ID 37714860