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  • · Nachricht · Abrechnungstipp

    Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 2180 und 2330: Die Nr. 2330 ist je Kavität und somit mehrfach berechenbar!

    | Bekanntermaßen sind zahlreiche Leistungen der GOZ unterbewertet. Ein typischer Fall ist die „einfache“ Aufbaufüllung nach der GOZ-Nr. 2180: Die Vorbereitung eines zerstörten Zahns mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone ist je Zahn und Sitzung unabhängig von der Anzahl der hierbei versorgten Kavitäten nur einmal berechnungsfähig. Sie wird bei Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes lediglich mit 19,40 Euro vergütet. Sind jedoch zusätzlich indirekte Überkappungen indiziert, so ergibt sich zusätzliches Abrechnungspotenzial. |

     

    Beachten Sie in diesem Fall die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2330. Denn Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda sind im Unterschied zur GOZ-Nr. 2180 nicht je Zahn, sondern je Kavität ansatzfähig. Das hat zur Folge, dass neben der nur einmal berechnungsfähigen GOZ-Nr. 2180 die Nr. 2330 auch mehrfach berechnet werden kann ‒ und zwar entsprechend der Anzahl der Kavitäten, in denen eine indirekte Überkappung vorgenommen wurde.

     

    PRAXISTIPP | Darüber hinaus verursacht das Auffüllen mehrerer Kavitäten auch einen erhöhten Aufwand bei der „einfachen“ Aufbaufüllung. Daher ist eine Erhöhung des Steigerungsfaktors auf 3,5 für die GOZ-Nr. 2180 angemessen. Als Begründung sollten Sie „Auffüllen mehrerer Kavitäten“ angeben.

     

    (Mitgeteilt von Dr. Michael Striebe, GOZ-Experte der ZA eG)

    Quelle: ID 45426337