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  • · Fachbeitrag · Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse zur Privatliquidation nach der neuen GOZ

    | Wir haben wieder einige Fragen aus der Praxis mit dazugehörigen Antworten für Sie aufbereitet, mit denen Sie Ihr Abrechnungswissen zur neuen GOZ festigen oder vertiefen können. Die Antworten finden Sie auf den Seiten 17 und 18 dieser Ausgabe. |

     

    Fall
    Behauptung
    Richtig
    Falsch

    1

    Die GOZ-Nr. 2030 ist je Sitzung maximal achtmal abrechenbar.

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    2

    Die GOZ-Nr. 0070 ist jetzt einmal je Zahn abrechenbar.

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    3

    Neben den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 kann die GOZ-Nr. 2197 für die Adhäsivtechnik zusätzlich berechnet werden.

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    4

    Die GOZ-Nr. 2220 beinhaltet auch die Versorgung mit Veneers.

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    5

    Die GOZ-Nr. 2020 ist auch bei Endo-Behandlungen abrechenbar.

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    6

    Die GOZ-Nr. 3290 ist je Operationsgebiet abrechenbar.

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    7

    Die Applikation von Emdogain ist eine Analogleistung.

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    8

    Die nicht-chirurgische Konkrementenentfernung ist neben der GOZ-Nr. 1040 zusätzlich abrechenbar.

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    9

    Die Bindegewebstransplantation ist nicht mehr analog abrechenbar.

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    10

    Neben der GOZ-Nr. 5040 ist die GOZ-Nr. 5080 bei Teleskopkronen zusätzlich abrechenbar.

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    11

    Neben der GOZ-Nr. 5030 ist die GOZ-Nr. 5080 bei Wurzelstiftkappen zusätzlich abrechenbar.

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    12

    Provisorien, die im indirekten Verfahren hergestellt werden, müssen als Analogleistung abgerechnet werden.

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    13

    Funktionsabformungen nach den GOZ-Nrn. 5180 und 5190 können nur im Restzahngebiss (ab drei Zähne und weniger) vorgenommen werden.

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    14

    Die GOZ-Nr. 6000 darf nur viermal im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden.

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    15

    Eine KFO-Behandlung auf rein privater Basis hat immer eine Laufzeit von drei Jahren.

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    16

    Mehrkostenberechnungen in der Privatliquidation gibt es nicht.

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    17

    Zur GOZ-Nr. 7070 dürfen keine Materialkosten zusätzlich berechnet werden.

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    18

    Ein festsitzendes Langzeitprovisorium nach den GOZ-Nrn. 7080 und 7090 muss zwingend im Labor hergestellt werden.

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    19

    Die alte GOZ-Nr. 804 ist nun eine Leistung, die nur noch nach BEB berechnet werden kann.

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    20

    Die GOZ-Nr. 8100 ist einmal je Zahnpaar abrechenbar.

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    21

    Die GOZ-Nr. 9050 ist im Reparaturfall ansetzbar.

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    22

    Der externe Sinuslift ist eine Analogleistung.

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    23

    Wenn Zuschläge aus der GOÄ und der GOZ anfallen, kann jeweils der höchste Zuschlag gewählt werden.

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    Lösungen zum Abrechnungsquiz

    Hier können Sie überprüfen, ob Sie die Fragen von Seite 13 richtig beantwortet haben.

     

    Behauptung

    1

    Richtig! Die GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten) ist je Sitzung maximal nur achtmal abrechenbar, weil die Leistung einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und einmal für Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen berechnet werden kann.

    2

    Falsch! Die GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung) ist laut Leistungsbeschreibung für einen Zahn oder auch für mehrere Zähne abrechenbar und enthält sogar einen Vergleichstest.

    3

    Falsch! Neben den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 kann die GOZ-Nr. 2197 für die Adhäsivtechnik nicht zusätzlich berechnet werden. Diese Leistungen wurden in der GOZ neu aufgenommen und enthalten die Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren und ggf. einschließlich der Verwendung von Inserts.

    4

    Richtig! Die GOZ-Nr. 2220 beinhaltet nun auch die Versorgung mit Veneers, die nach der alten GOZ als Analogleistungen abgerechnet wurden.

    5

    Richtig! Die GOZ-Nr. 2020 ist auch bei Endobehandlungen abrechenbar- und zwar immer dann, wenn ein speicheldichter Verschluss bei Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2330, 2340, 2350, 2360 und 2440 erfolgte.

    6

    Falsch! Die GOZ-Nr. 3290 ist nicht mehr wie die frühere GOZ-Nr. 329 je Operationsgebiet abrechenbar, sondern einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

    7

    Falsch! Die Applikation von Emdogain ist in der neuen GOZ unter der GOZ-Nr. 4110 „Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet ...“ aufgenommen und nicht mehr als Analogleistung abrechenbar. Die GOZ-Nr. 4110 ist einmal je Zahn oder Parodontium oder Implantat abrechenbar. Das Material darf zusätzlich abgerechnet werden.

    8

    Richtig! Die nicht-chirurgische Konkremententfernung ist neben der GOZ-Nr. 1040 zusätzlich abrechenbar, allerdings als Analogleistung. Die GOZ-Nrn. 4070 und 4075 enthalten die parodontalchirurgische Therapie und sind keine delegierbaren Leistungen.

    9

    Richtig! Die Bindegewebstransplantation ist nicht mehr analog abrechenbar, sondern fällt nun unter die GOZ-Nr. 4133 „Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle“. Die Leistung ist einmal je Zahnzwischenraum abrechenbar.

    10

    Falsch! Neben der GOZ-Nr. 5040 ist die GOZ-Nr. 5080 bei Teleskopkronen nicht mehr zusätzlich abrechenbar. In der alten GOZ war das Verbindungselement nach GOZ-Nr. 508 zur Teleskopkrone nach GOZ-Nr. 504 in der Regel immer zusätzlich berechenbar. Die Punktzahl der neuen Gebührenposition wurde allerdings erheblich angehoben.

    11

    Richtig! Neben der GOZ-Nr. 5030 ist die GOZ-Nr. 5080 bei Wurzelstiftkappen zusätzlich abrechenbar. Die GOZ-Nr. 5080 enthält dann beispielsweise den Kugelknopfanker.

    12

    Richtig! Provisorien, die im indirekten Verfahren hergestellt werden, müssen als Analogleistung abgerechnet werden. Die GOZ enthält nur Gebühren für Provisorien, die im direkten Verfahren hergestellt werden. Analogleistungen werden weiterhin entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ berechnet. Sofern auch eine gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht enthalten ist, ist es nun auch erlaubt, dass die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOÄ berechnet werden kann.

    13

    Falsch! Funktionsabformungen nach den GOZ-Nrn. 5180 und 5190 können bei medizinischer Notwendigkeit immer erbracht und nach den GOZ-Nrn. 5180 und 5190 berechnet werden. Die Regelung für das Restzahngebiss gilt nur für die vertragszahnärztliche Versorgung.

    14

    Falsch! Die GOZ-Nr. 6000 darf auch mehr als viermal im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden, dies bedarf dann aber einer Begründung.

    15

    Falsch! Eine KFO-Behandlung auf rein privater Basis hat immer eine Laufzeit von vier Jahren. Das bedeutet: Die Kernpositionen nach den GOZ-Nrn. 6060 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren.

    16

    Falsch! Nach der Regelung in der neuen GOZ beinhalten Leistungen nach den Nrn. 6100, 6120, 6140 und 6150 die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart wurde. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten sowie die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

    17

    Falsch! Zur GOZ-Nr. 7070 dürfen Materialkosten zusätzlich berechnet werden, wenn diese die Zumutbarkeitsgrenze übersteigen, das heißt bereits einen Großteil der zahnärztlichen Gebühr aufzehren.

    18

    Richtig! Ein festsitzendes Langzeitprovisorium nach den GOZ-Nrn. 7080 und 7090 muss indirekt und im Labor hergestellt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Abrechnung dieser Gebührenpositionen ist, dass das Provisorium eine Mindesttragzeit von drei Monaten hat.

    19

    Richtig! Die alte GOZ-Nr. 804 ist nun eine Leistung, die nur noch nach§ 9 GOZ als Laborkosten berechnet werden kann.

    20

    Richtig! Die GOZ-Nr. 8100 ist einmal je Zahnpaar abrechenbar, eine Begrenzung beispielsweise auf maximal fünfmal je Sitzung gibt es nicht mehr. Daher ist die Leistung insgesamt bis zu sechzehnmal je Sitzung abrechenbar, wenn ein vollbezahntes Gebiss einschließlich der Weisheitszähne vorliegt.

    21

    Falsch! Die GOZ-Nr. 9050 ist im Reparaturfall nicht ansetzbar; hier berechnet man die GOZ-Nr. 9060, die allerdings die gleiche Punktzahl hat.

    22

    Falsch! Der externe Sinuslift ist nach der neuen GOZ keine Analogleistung mehr und wird mit der GOZ-Nr. 9120 berechnet.

    23

    Richtig! Wenn Zuschläge aus GOÄ und GOZ anfallen, kann der höchste Zuschlag berechnet werden. Ein Ausschluss dieser Zuordnungsmöglichkeit ergibt sich weder aus der GOZ noch aus der GOÄ.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 13 | ID 34666040