Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse zur Privatliquidation

    | Wir haben wieder einige Fragen aus der Praxis für Sie aufbereitet, mit denen Sie Ihr Abrechnungswissen vertiefen oder auffrischen können. Die Lösungen finden Sie nach dem Fragenteil. |

     

    Fall
    Behauptung
    Richtig
    Falsch

    1

    Ein achtjähriger privat versicherter Patient fällt auf dem Weg zur Schule hin und frakturiert sich dabei zwei Frontzähne. Für die Behandlung kommt die private Krankenversicherung auf.

    2

    Erfolgt die provisorische Versorgung eines Zahnes durch eine einfache Hülse, so kann man hierfür die GOZ-Nr. 226 und zusätzlich noch die Materialkosten für die Hülse in Rechnung stellen.

    3

    Um eine PAR-Behandlung bei einem privat versicherten Patienten durchführen zu können, muss zuvor ein PAR-Status aufgenommen werden

    4

    Wird eine Röntgenaufnahme nach der GOÄ-Nr. 5000 zum 2,0-fachen Steigerungssatz abgerechnet, so ist eine Begründung anzugeben.

    5

    Kostenvoranschläge im Sinne der GOZ-Nr. 003 (Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen) sind nur für prothetische Leistungen zu erstellen. Alle anderen Kostenvoranschläge werden mit der GOZ-Nr. 002 berechnet.

    6

    Das Wiederbefestigen der Implantataufbauten ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 509.

    7

    Für privat versicherte Patienten gilt keine Aufbewahrungsfrist für Röntgenaufnahmen.

    8

    Für die Applikation von PerioChips gibt es keine Gebührenposition in der derzeit gültigen Gebührenordnung.

    9

    Die Verwendung eines Kariesdetektors ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 203 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten - zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung -, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich).

    10

    Für das Wiederbefestigen eines Retainers fällt je Klebestelle die GOZ-Nr. 610 (Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel) an und zuzüglich die GOZ-Nr. 614 (Eingliederung eines Teilbogens).

    11

    Die medizinische Notwendigkeit zur Durchführung einer CT-Aufnahme bestimmt bei privat versicherten Patienten der private Kostenerstatter.

    12

    Die Instillation von Elyzol-Gel ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 402.

    13

    Das Auffüllen von Knochendefekten mit einem Knochenersatzmaterial nach einer WSR ist nicht zusätzlich abrechenbar.

    14

    Das Einbringen einer Membran ist eine Analogleistung.

     

    Lösungen zum Abrechnungsquiz

    Hier können Sie prüfen, ob Sie die Fragen richtig beantwortet haben.

     

    Behauptung

    1

    Falsch! Für derartige Behandlungskosten kommt die zuständige Berufsgenossenschaft auf und nicht die Krankenversicherung. Wünscht der Patient allerdings eine Privatbehandlung, dann ist es möglich, dass die Berufsgenossenschaft ihren gesetzlichen Anteil übernimmt. Die Differenz muss der Patient dann gegebenenfalls selbst zahlen, wenn die Kosten von der privaten Krankenversicherung nicht übernommen werden.

    2

    Richtig! Die provisorische Versorgung eines Zahnes durch eine einfache Hülse ist Inhalt der GOZ-Nr. 226. Die allgemeinen Bestimmungen zur GOZ-Nr. 226 erlauben die zusätzliche Abrechnung der Materialkosten für die Hülse.

    3

    Falsch! Dies ist eine Behauptung, die leider von einigen privaten Kostenträgern immer wieder aufgestellt wird. Es empfiehlt sich aus forensischer Sicht zwar in der Regel, vor der Durchführung einer PAR-Behandlung einen Status aufzunehmen, dies ist jedoch an keiner Stelle in der GOZ als Abrechnungsgrundlage gefordert. Wird der Status durchgeführt, ist der Umfang vom Behandler nach dem medizinisch notwendigen Aufwand selbst festzulegen und mit der GOZ-Nr. 400 abzurechnen.

    4

    Richtig! Röntgenaufnahmen unterliegen dem reduzierten Gebührenrahmen (bis Steigerungsfaktor 1,8). Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 GOÄ: „Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3-fachen des Gebührensatzes das 1,8-fache des Gebührensatzes tritt.“

    5

    Richtig! Kostenvoranschläge im Sinne der GOZ-Nr. 003 sind wie im Leistungstext beschrieben nur für prothetische Leistungen zu erstellen (Prothetische Leistungen sind im Abschnitt F der GOZ aufgeführt). Diese Kostenvoranschläge müssen nicht ausdrücklich angefordert sein. In beiden Fällen - also bei den GOZ-Nrn 002 und 003 - ist allerdings die Schriftform zwingende Voraussetzung zur Leistungsabrechnung.

    6

    Falsch! Das Wiederbefestigen der Implantataufbauten ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 905 (Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat) und wird einmal je Implantat berechnet. Allerdings sollte der Steigerungsfaktor entsprechend angepasst werden, da es sich beim Wiederbefestigen nicht um einen Austausch handelt, wie es in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 905 beschriebenen ist.

    7

    Falsch! Die Röntgenverordnung (§ 28 RöV) gilt auch für privatversicherte Patienten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Bei Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren) gilt eine Aufbewahrungspflicht bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres.

    8

    Richtig! Die Applikation von PerioChip dient als unterstützende Maßnahme im Zuge einer Parodontalbehandlung. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das nach Inkrafttreten der GOZ - also nach 1988 - zur Praxisreife gelangte und somit zur Analogabrechnung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOZ berechtigt. In Stellungnahmen der Landeszahnärztekammern wird vielfach der Ansatz der GOZ-Nr. 402 empfohlen, ebenso kann auch die GOZ-Nr. 411 zum Ansatz kommen.

    9

    Falsch! Die Verwendung eines Kariesdetektors ist eine selbstständige Leistung, die nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife gelangte. Dies rechtfertigt die Analogabrechnung, wofür zum Beispiel die GOZ-Nr. 203 herangezogen werden kann. Die Leistungsbeschreibung wäre dann wie folgt aufzuführen:

    „Verwendung von Kariesdetektor, entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ, Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten.“ Zur rechtlichen Untermauerung kann das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2004 (Az: 2/23 O 299/01) herangezogen werden, welches die Auffassung bestätigt, dass die Verwendung des Kariesdetektors nach der GOZ-Nr. 203 analog § 6 Abs. 2 GOZ abgerechnet werden kann.

    10

    Richtig! Für das Wiederbefestigen eines Retainers gibt es in der GOZ keine direkte Gebührenposition. Es kann ersatzweise dafür die GOZ-Nr. 610 je Klebestelle berechnet werden - und auch die GOZ-Nr. 614.

    11

    Falsch! Mit der Voraussetzung der zahnmedizinischen Notwendigkeit für die Berechenbarkeit einer Leistung hat sich höchstrichterlich auch der Bundesgerichtshof befasst. Er stellt in seinem Urteil vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90) folgendes fest: „Die medizinische Notwendigkeit beurteilt sich nach objektiven und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen. Sie ist dann gegeben, wenn und solange es nach den zur Zeit der Planung und Durchführung der Therapie erhobenen Befunden und den hierauf beruhenden ärztlichen Erkenntnissen vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.“

    12

    Falsch! Bei der Instillation von Elyzol-Gel handelt es sich unstrittig um eine selbstständige Leistung, die nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife gelangte und somit zur Analogabrechnung berechtigt.

    13

    Falsch! Die Abrechnung des Auffüllens von Knochendefekten mit autologen oder alloplastischen Knochenersatzmaterialien ist weder im Bema noch in der GOÄ‘65 geregelt. Diese Leistung ist auch keine Vertragsleistung und kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Das Einbringen alloplastischen Knochenersatzmaterials nach der WSR sollte nach der GOÄ-Nr. 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung) berechnet werden.

    Hinzu kommt der GOÄ-Zuschlag Nr. 444 für ambulantes Operieren.

    14

    Richtig! Beim Einbringen und Entfernen einer Membran handelt es sich um eine Leistung, die erst nach dem Inkrafttreten der GOZ eingeführt wurde. Deshalb ist die Maßnahme gemäß § 6 Abs. 2 (Analogberechnung) zu berechnen. Eine mögliche Analogposition für das Einbringen der Membran ist die GOZ-Nr. 413 (Chirurgische Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva ...) je Membran. Für das Entfernen kann die GOÄ-Nr. 2010 (Entfernen eines tiefsitzenden Fremdkörpers) in Ansatz gebracht werden. Das Material ist zusätzlich gesondert abrechenbar.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 14 | ID 28153830