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  • · Nachricht · Abrechnung

    Ist neben einer Untersuchung keine Nr. 1010 GOZ abrechenbar?

    FRAGE: „Die Beihilfe bemängelt die Abrechnung der Nr. 1010 GOZ. Neben einer Untersuchung sei keine Nr. 1010 GOZ abrechenbar. Stimmt das? Der Patient hatte den Termin zur Prophylaxe und Untersuchung. Folgende Leistungen sind berechnet worden: Ä1, Ä5, 1040, 2130, 4005 und 1010.“

     

    ANTWORT: Ob die Beanstandung der Beihilfestelle gerechtfertigt ist oder nicht, hängt davon ab, ob die Regelung der Nebeneinanderberechnung eingehalten wurde. Die Nr. 1010 GOZ ist auch neben Untersuchungsleistungen berechnungsfähig. Dies wird allerdings durch die folgende Abrechnungsbestimmung eingeschränkt: „Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.“

     

    Im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Nr. 1010 heißt es außerdem: „Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden.“ So könnte beispielsweise vermerkt werden, die an demselben Tag berechnete Untersuchungsleistung habe der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und nicht Prophylaxezwecken – also Unterweisung bzw. Kontrolle des Übungserfolgs – gedient.

     

    Selbstverständlich ist es dem Zahnarzt gestattet, Begründungen zur Rechnung auch nachträglich zu ergänzen und dem Patienten zwecks Nacherstattung zur Verfügung zu stellen. Mit entsprechender Begründung sollte einer Nacherstattung aus rein gebührenrechtlicher Sicht dann nichts im Wege stehen. Falls dennoch nicht erstattet wird, handelt es sich vermutlich um beihilfeinterne Vorschriften, die den Patienten jedoch nicht zur Kürzung der Rechnung berechtigen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 2 | ID 50901333