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  • · Fachbeitrag · Service

    Patient will in Raten zahlen – was tun?

    | Manche Patienten stoßen an ihre finanziellen Grenzen, wenn sie mit Kosten für hochwertigen Zahnersatz konfrontiert werden. Viele sind dennoch bereit, in ihre Zahngesundheit und ihren Zahnersatz zu investieren. Dann fragt der Patient, ob und zu welchen Bedingungen er in Raten zahlen darf. |

    Die rechtliche Seite

    Dem liquidierenden Zahnarzt steht es grundsätzlich frei, einem Patienten auf dessen Bitte hin die Bezahlung der Rechnung in Teilbeträgen zu gestatten. Eine Verpflichtung, sich auf Raten- oder Teilzahlungen einzulassen, besteht allerdings weder bei GKV- noch bei Privatpatienten. Nach dem bürgerlichen Recht bzw. der GOZ ist die Vergütung des Zahnarztes grundsätzlich in voller Höhe mit der Erbringung der Leistung und der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

    Angebote über Abrechnungszentrum oder Labor

    Wenn Sie mit einem Abrechnungszentrum zusammenarbeiten, werden Sie die dort vorhandenen Angebote nutzen. Viele Unternehmen bieten hierbei sogar eine zinsfreie Abzahlung an, wobei die Laufzeit dann auf wenige Monate begrenzt ist. Der Patient kann diesen Service jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn seine Bonitätsprüfung in Ordnung ist. Anderenfalls wird das Abrechnungszentrum die Forderung nicht ankaufen. Arbeiten Sie nicht mit einem Abrechnungszentrum zusammen, fragen Sie bei Ihrem zahntechnischen Labor nach, ob dieses ein Ratenzahlungsprogramm für Patienten anbietet.

    Serviceleistung der Praxis

    Sie können die Ratenzahlung auch selbst anbieten. Der Zahnarzt darf jedoch aufgrund seiner Eigenschaft als Freiberufler keine Zinsen verlangen. Freiberufler üben nach deutschem Recht Tätigkeiten aus, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Finanzdienstleistungen – also alle Dienstleistungen im weitesten Sinne, die einen Bezug zu Finanzgeschäften haben – fallen unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe. Bietet der Zahnarzt seinen Patienten eine Ratenzahlungsmöglichkeit direkt in der Praxis an, so ist das eine Serviceleistung. Alles, was für Patienten eine Erleichterung bei der Realisation ihrer zahnärztlichen Behandlung bedeutet, hat auch positive Auswirkungen auf die Praxis.

     

    Obwohl nicht vorgeschrieben, ist unbedingt zu empfehlen, eine dahingehende Absprache schriftlich zu fixieren. Dabei sollten die Höhe der jeweils zu leistenden Teilbeträge, deren exakte Fälligkeit sowie die Höhe etwaiger Verzugszinsen (Details hierzu in ZP 07/2014, Seite 22) geregelt werden. Zudem sollte die Vereinbarung einen Passus enthalten, dass eventuell noch offene Restbeträge sofort fällig werden, wenn ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt wird. Der Text für eine entsprechende Vereinbarung könnte beispielsweise wie folgt lauten:

     

    • Muster „Ratenzahlungsvereinbarung“

    Der Zahnarzt ...... und der Patient ........ vereinbaren zu der Behandlung vom ....../ Heil- und Kostenplan vom ...... / Rechnung vom ...... folgende Teilzahlungsabrede:

     

    1) Die Behandlungskosten in Höhe von ........... Euro können ausnahmsweise in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils ........... Euro* bezahlt werden. Die Teilbeträge sind jeweils spätestens zum ersten Werktag des Monats auf das Konto ......... zu überweisen oder bar zu bezahlen.

     

    2) Wird eine Teilzahlung nicht fristgerecht gezahlt, sind für den Restbetrag Verzugszinsen in Höhe von ...... Prozent** geschuldet und der noch offene Restbetrag ist zur sofortigen Zahlung fällig.

     

    ......................... .......................................... .........................................

    Ort, Datum Unterschrift des Zahnarztes Unterschrift des Patienten

     

    * Die Teilbeträge sollten nicht zu niedrig angesetzt werden. Beachten Sie den Aufwand für die Zahlungsüberwachung und für die Buchungen!

    ** Der gesetzliche Verzugszins beträgt gemäß § 288 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB). Der aktuelle Verzugszins beträgt 8,12 Prozent.

     

    Es wäre auch zulässig, mit dem Patienten zu vereinbaren, dass er z. B. die zahntechnischen Kosten vor Beginn der Behandlung oder bei der Eingliederung des Zahnersatzes bezahlt (der Zahnarzt ist in diesem Fall Schuldner des Zahntechnikers) und der Restbetrag in Teilzahlungen beglichen wird.

     

    • Beispiel

    Frau Müller fragt bei der Zahnersatzberatung, ob sie ihren Eigenanteil von voraussichtlich 2.500 Euro in Raten bezahlen kann. Auf Rückfrage teilt sie mit, dass sie maximal 250 Euro im Monat bezahlen kann. Die Reaktion der Praxis:

     

    „Frau Müller, wir bieten Ihnen gerne die Möglichkeit der Ratenzahlung an. Wir als Praxis dürfen keine Zinsen berechnen, deshalb bekommen Sie von uns einen zinsfreien Kredit. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass Sie bereits in diesem Monat mit der ersten Teilzahlung beginnen. Sobald Ihr Zahnersatz fertiggestellt und eingesetzt ist, bekommen Sie die Rechnung mit dem genauen Endpreis. Ihre Anzahlung wird vom Gesamtbetrag abgezogen und Sie leisten die restliche Summe in weiteren Teilzahlungen. Da Teilzahlungen einen hohen organisatorischen Aufwand verursachen, ist eine weitere Voraussetzung unsererseits, dass Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Auf diese Weise können wir die Zahlungen über ein Programm direkt Ihrer Rechnung zuordnen.“

     

    Merke | Entsprechende Vereinbarungen sollten nur mit Patienten getroffen werden, bei denen man von einer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit ausgehen kann. Haben Sie hieran Zweifel, können Sie Ihren Patienten natürlich auch bitten, sich selbst um einen Kredit bei der Bank zu bemühen. Damit trägt der Patient den gesamten administrativen Aufwand und das Risiko. Sehr wahrscheinlich wird es aber viele Patienten davon abhalten, den Zahnersatz bei Ihnen erstellen zu lassen.

     

    Doch egal, wie Sie vorgehen: Nützliche Tipps aus der Praxis stärken das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Praxis. Und das wird für die Weiterempfehlung der Praxis sorgen!

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 11 | ID 49789295