22.06.2015 · Fachbeitrag aus MK · Mietvertrag
Ein beiderseitiger Kündigungsausschluss ist im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher gemäß §§ 310 Abs. 3 Nr. 2, 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn bereits bei Vertragsabschluss umfangreiche und zu massiven Belastungen des Mieters führende Baumaßnahmen geplant waren und der Kündigungsausschluss den gesamten Bauzeitraum umfasst.
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22.06.2015 · Fachbeitrag aus MK · Beschädigung der Mietsache
Überschreitet der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch und entstehen dadurch Schäden an der Mietsache, ist er dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Vermieter muss keine Nachfrist gem. §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB setzen, auch nicht, wenn der Schadenersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (LG Saarbrücken 21.11.14, 10 S 60/14, Abruf-Nr. 144069 ).
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22.06.2015 · Fachbeitrag aus MK · Rechtsprechungsübersicht
Seit der ZPO-Reform im Jahre 2002 hat der BGH sich in nennenswerter Weise mit wohnraummietrechtlichen Verfahren befasst. Auch in den letzten Jahren hat der BGH zahlreiche wegweisende Urteile gefällt, deren Kenntnis für die mietrechtliche Beratung unerl ässlich ist. Die folgende Rechtsprechungsübersicht fasst die Entscheidungen des für Wohnraummietsachen zuständigen VIII. Senats von 2013 bis einschließlich März 2015 zusammen, geordnet nach den Paragrafen, zu denen sie ergangen sind bzw.
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22.06.2015 · Fachbeitrag aus MK · Prüfen Sie Ihr Wissen
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 06/15. Lagen Sie richtig?
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22.06.2015 · Fachbeitrag aus MK · WEG
Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen, die aus getrennten Baukörpern bestehen und damit eine eindeutige Kostenzuordnung erlauben, buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude oder Gebäudekomplexe ist.
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22.06.2015 · Fachbeitrag aus MK · Lärm
Mieter muss Umweltgeräusche hinnehmen, solange sie unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerte liegen.
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22.06.2015 · Fachbeitrag aus MK · WEG
Die Regelung in einer Teilungserklärung, wonach Nebenräume im Souterrain als Hobbyräume, Vorratskeller, Flur bzw. Kellerraum dienen, ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Die Nutzung solcher Nebenräume zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist jedenfalls dann nicht gestattet, wenn sie die Wohnungseigentumsanlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert.
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