20.10.2017 · Fachbeitrag aus MK · Kaution
Wie eine Zahlungsklage im Urkundsverfahren (§ 592 ZPO) ermöglicht eine notarielle Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) dem Vermieter einen (vorläufigen) schnellen Zugriff auf die vereinbarte Miete, wenn sich der Mieter mit dieser in Verzug befindet oder – wie hier – die Miete (zu Unrecht) mindert. Wäre die Vollstreckungsunterwerfung als Sicherheit i. S. d. § 551 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, läge ein Verstoß gegen § 551 Abs. 4 BGB vor, wenn der Wohnungsmieter bereits in ...
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20.10.2017 · Fachbeitrag aus MK · Betriebskostenabrechnung
Die Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsgemäßheit spielt bei Betriebskostenabrechnungen eine große Rolle. Muss diese nach Ablauf der Abrechnungsfrist wegen formeller Fehler komplett neu erstellt werden, kann der Vermieter nichts nachfordern (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Ein nur materieller Fehler hindert ihn jedoch nicht, eine Abrechnung im Rahmen des bisherigen Ergebnisses noch nach Fristablauf zu korrigieren. Dies gilt auch für komplizierte Abrechnungen, wie der BGH erneut ...
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16.10.2017 · Fachbeitrag aus MK · Räumungsvollstreckung
Gewerbliche Vermieter können ein Lied davon singen. Kaum ist ein Räumungsurteil erstritten, taucht im Vollstreckungsverfahren ein ominöser Untermieter auf, der sich auf sein „Besitzrecht“ beruft. Liegen die Voraussetzungen der §§ 325, 727 ZPO nicht vor, muss er im Zweifel nun gegen den Untermieter auf Räumung klagen. Will er aus dem Urteil vollstrecken, beginnt das Spiel von Neuem. Das OLG München zeigt, dass es auch anders geht.
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16.10.2017 · Nachricht aus MK · Mietminderung
Lärm von einem Flüchtlingsheim, der so stark ist, dass der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können, rechtfertigt in den Sommermonaten eine Mietminderung um acht Prozent. In den Wintermonaten stellt dies jedoch keinen Mangel dar (AG Berlin-Wedding 13.3.17, 9 C 46/16, Abruf-Nr. 197068 )
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16.10.2017 · Nachricht aus MK · Immobilienanzeigen
Der BGH hat die Frage geklärt, welche Informationen ein Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch offenlegen muss (BGH 5.10.17, I ZR 229/16, Abruf-Nr. 197069 ).
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28.09.2017 · Nachricht aus MK · IWW-Webinare Mietrecht Am 29.09.2017
Auf kaum einem anderen Rechtsgebiet ist der BGH so produktiv wie im Mietrecht. Diese Rechtsprechung zu kennen, ist absolute Voraussetzung, um Ihre Mandate optimal zu bearbeiten. Unsere Mietrechtsexperten bringen Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand: In nur 2,5 Stunden verschaffen Sie sich einen kompakten Überblick über die aktuellen Entscheidungen zum Mietrecht.
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28.09.2017 · Nachricht aus MK · IWW-Webinare
Auch im ersten Quartal 2018 bietet Ihnen das IWW Institut wieder die Möglichkeit, sich bequem und kompetent fortzubilden. Das erwartet Sie:
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20.09.2017 ·
Musterformulierungen aus MK · Downloads · Nebengebiete
Große Bedeutung haben Deliktsforderungen – d. h. Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Gerade Rechtsanwälte auf Vermieterseite sollten dieses Forderungsattribut unbedingt prüfen. In der Praxis spielen hierbei insbesondere Forderungen aus Eingehungsbetrug eine Rolle. Mit diesem Muster melden sie Forderungen aus Delikt zur Insolvenztabelle an.
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20.09.2017 · Fachbeitrag aus MK · Fristlose Kündigung
Befindet sich der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug, ist der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. In der Praxis wird von der Kündigungsmöglichkeit aus unterschiedlichsten Gründen nicht immer zeitnah Gebrauch gemacht. Der BGH klärt, dass es sich bei den §§ 543, 569 BGB um abschließende Sonderregelungen handelt, die nicht der zeitlichen Grenze des § 314 Abs. 3 BGB unterliegen.
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20.09.2017 · Fachbeitrag aus MK · Fristlose Kündigung
Die § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB regeln dezidiert, wann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs wirksam ist oder nicht. In der Praxis kommt es gleichwohl nicht selten zu Fehlvorstellungen darüber, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kündigung noch im Zeitpunkt ihres Zugangs oder sogar noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Der BGH zeigt, worauf es ankommt.
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