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  • · Fachbeitrag · Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

    5, 7, 16, 19 ‒ Diese Umsatzsteuersätze gelten in den nächsten Monaten

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das auf den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3.6.20 basiert, ist nach der Zustimmung des Bundesrats „in trockenen Tüchern.“ Damit gelten seit dem 1.7. neue (befristete) Umsatzsteuersätze. Sollten zunächst nur die Gastronomen betroffen sein, sind jetzt alle Unternehmer gefordert. |

    1. Umsatzsteuersätze

    Der Umsatzsteuersatz wurde für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.20 gesenkt: Der reguläre Steuersatz beträgt dann nicht 19 %, sondern 16 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 5 % (bisher 7 %).

     

    Beachten Sie | Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.20 und vor dem 1.7.21 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz.

      

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