· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Besteuerung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen (insbesondere in Vertriebsketten)
von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Keßeler, LL.M., Nordkirchen/Dortmund
| Seit dem 1.1.19 richtet sich die Besteuerung von Gutscheinen nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG. Durch das BMF-Schreiben vom 2.11.20 wurden der UStAE entsprechend angepasst und praktische Anwendungsprobleme geklärt. Ungeklärt sind jedoch Fragen hinsichtlich der Qualifizierung von Gutscheinen in Vertriebsketten und der daraus folgenden Ortsbestimmung, die Gegenstand der EuGH-Rechtsprechung waren. Kürzlich hat sich der Mehrwertsteuer-Ausschuss zu dieser Thematik geäußert. |
1. Umsatzsteuerrechtlicher Begriff des Gutscheins
Der deutsche Gesetzgeber war durch die Vorgaben einer EU-Richtlinie verpflichtet, die Gutscheinbesteuerung mit Wirkung zum 1.1.19 neu zu regeln. In Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Definition ist ein Gutschein i. S. des § 3 Abs. 13 UStG ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen, und der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen anzugeben sind.
Von der umsatzsteuerrechtlichen Gutschein-Definition sind folgende Fälle nicht umfasst:
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