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  • · Fachbeitrag · Vermietungseinkünfte

    Vorweggenommene Werbungskosten: BFH ist beim Vorbehaltsnießbrauch weiterhin restriktiv

    | Der BFH (19.2.19, IX R 20/17, Abruf-Nr. 208466 ) hat sich aktuell mit vorweggenommenen Werbungskosten beim Vorbehaltsnießbrauch beschäftigt und seine restriktive Sichtweise bestätigt. Danach kann der Eigentümer Aufwendungen für sein Grundstück regelmäßig nicht steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Grund genug, sich auf der Basis aktueller Entscheidungen näher mit dem Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten zu befassen. |

    1. Problemstellung

    Vorweggenommene Werbungskosten sind Aufwendungen, die vor der Erzielung von Einnahmen anfallen. Grundvoraussetzung ist, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen (BFH 16.6.15, IX R 21/14; FG Niedersachsen 26.2.15, 14 K 316/13). Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften ist dagegen nicht zwingend erforderlich. Ein Werbungskostenabzug ist daher grundsätzlich auch dann möglich, wenn z. B. zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Erzielung von Einnahmen mehrere Jahre verstreichen ‒ vorausgesetzt, der Steuerpflichtige hat auch in den Jahren, in denen tatsächlich keine Einnahmen zufließen, die ernsthafte Absicht, das Objekt zu vermieten.

     

    Dagegen mangelt es an der wirtschaftlichen Veranlassung, wenn der Vermietungsentschluss zu einem Zeitpunkt gefasst wird, in dem bereits absehbar ist, dass die Investition scheitern wird (BFH 6.9.16, IX R 19/15). Allerdings hat das FG Düsseldorf (27.9.16, 13 K 2850/13 E) bei einer Eigentumswohnung entschieden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht fortbestehen kann, wenn das Objekt wegen Unbewohnbarkeit leersteht und eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen (zunächst) nicht erfolgt. Voraussetzung ist aber, dass der Steuerpflichtige alles unternimmt, um die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären.

       

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