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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Vorweggenommene Werbungskosten bei unbebauten Grundstücken: Darauf ist zu achten!

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Bei unbebauten, nicht verpachteten Grundstücken sind Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen infolge des Erwerbs) nur dann abziehbar, wenn sie vorweggenommene Werbungskosten darstellen, die vor der Erzielung von Einnahmen anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn zwischen dem Grundstückserwerb und der Erzielung von Einnahmen mehrere Jahre verstreichen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige auch in diesen Jahren die ernsthafte Absicht hat, das Objekt zu vermieten. Streitanfällig ist hier vor allem der Nachweis der Vermietungsabsicht. Der Beitrag zeigt, was in diesem Zusammenhang zu beachten ist. |

    1. Nachweislast des Steuerpflichtigen

    Bei vorweggenommenen Aufwendungen muss der Steuerpflichtige den Werbungskostencharakter seiner Aufwendungen nachweisen bzw. glaubhaft machen. Ihm obliegt die objektive Beweislast. Der zeitliche Zusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften ist zwar keine Abzugsvoraussetzung, hat jedoch Indizcharakter für oder gegen das Bestehen eines ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhangs.

     

    MERKE | Entsprechend hat auch die Dauer einer Renovierung bei Erwerb eines bebauten Grundstücks zur Vorbereitung einer Vermietungstätigkeit bei der Gesamtwürdigung nur indizielle Bedeutung (BFH 19.8.02, IX B 190/01). Je länger diese Zeitspanne jedoch andauert, desto größer werden die Zweifel gegenüber der geltend gemachten Ernsthaftigkeit der Einkünfteerzielungsabsicht.

       

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