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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Liebhabereiprüfung bei Vermietung von Immobilien: Neue Tendenzen in der Rechtsprechung

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Erzielen Steuerpflichtige aus der Vermietung und Verpachtung ihrer Immobilie länger andauernde Verluste, stellt sich oft die Frage, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen ist oder ob das FA eine Überschussprognose fordern darf. Wie hier vorzugehen ist und welche Tendenzen es in der neueren FG-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Wohnungen und Gewerbeimmobilien gibt, zeigt der folgende Beitrag. |

    1. Unterstellte Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Wohnungen

    Bei der Vermietung von Wohnungen unterstellt der BFH grundsätzlich zugunsten der Steuerpflichtigen, dass sie beabsichtigen, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH 1.4.09, IX R 39/08). Dies gilt zumindest dann, wenn die Vermietung auf Dauer ausgelegt ist ‒ sie also nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, wird die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann unterstellt, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Beschlusses veräußert (BFH 9.7.02, IX R 47/99).

     

    PRAXISTIPP | Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn sich der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen. Dies gilt nach einer Entscheidung des FG Hamburg (12.9.18, 2 K 151/17, Abruf-Nr. 205734) zumindest dann, wenn davon auszugehen ist, dass diese Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll ‒ und das konnte der Steuerpflichtige im Streitfall glaubhaft machen.

       

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