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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei energetischer Sanierung

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Aufwendungen werden in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Netto-Aufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Diese Typisierung gilt nach einer Entscheidung des FG Nürnberg (12.11.15, 4 K 571/13, NZB eingelegt: BFH IX B 3/16, Abruf-Nr. 146137) auch für Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall fielen die Aufwendungen hauptsächlich für die Wärmedämmung, die Erneuerung der Außenfassade und des Daches sowie für den Austausch von Fenstern an. Nach Meinung der Steuerpflichtigen handelte es sich bei dieser energetischen Sanierung um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Dieser liege immer dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut ersetzt oder modernisiert werde, sich dadurch aber seine Funktion nicht ändere - und genau dies sei hier der Fall. Das FA und das FG Nürnberg folgten dieser Einschätzung indes nicht.

     

    Anmerkungen

    § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG schließt Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten nicht generell als anschaffungsnahe Herstellungskosten aus, sondern nur unter der Einschränkung, dass diese jährlich üblicherweise anfallen. Im Umkehrschluss können also auch Erhaltungsaufwendungen umzuqualifizieren sein.

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