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  • · Fachbeitrag · Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

    BMF zur Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck

    Werden an einem Gebäude Instandsetzungen und Modernisierungen vorgenommen, handelt es sich regelmäßig um Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Aufwendungen zu Anschaffungskosten oder (anschaffungsnahen) Herstellungskosten führen. In diesen Fällen wirken sich Aufwendungen nur über die (langjährige) Gebäudeabschreibung steuermindernd aus. Zur Abgrenzung gab es bisher ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2003. Dieses Schreiben wurde nun ersetzt (BMF 26.1.26, IV C 1 – S 2253/00082/001/064, Abruf-Nr. 252329 ).

    1. Vorbemerkungen

    2003 hatte sich das BMF (18.7.03, IV C 3 – S 2211 – 94/03) zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden umfangreich geäußert. Rund 14 Jahre später reagierte das BMF (20.10.17, IV C 1 – S 2171 c/09/10004: 006) auf die Rechtsprechung des BFH zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

     

    Durch das BMF-Schreiben vom 26.1.26 hat die Finanzverwaltung ihre Position zu diesem Themenkomplex aktualisiert. Der Teil des BMF-Schreibens, der sich mit den anschaffungsnahen Herstellungskosten beschäftigt, enthält erstmals ausführliche Äußerungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, die sich jedoch im Wesentlichen in der Wiedergabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung erschöpfen.