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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Einspruch bei Gewinnfeststellungsbescheiden richtig einlegen!

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Grundsätzlich ist es einfach, einen zulässigen Einspruch einzulegen. Doch wenn es um Einsprüche gegen Gewinnfeststellungsbescheide geht, ist Vorsicht geboten: Wer darf überhaupt Einspruch einlegen? Wird der Gesamthandsgewinn oder ein Sonderergebnis eines Gesellschafters angefochten? Inwiefern kann ein Einspruch noch erweitert werden und was ist bereits in Bestandskraft erwachsen? Fehlerhafte Formulierungen und Handlungen können schnell unheilbare Konsequenzen nach sich ziehen. MBP beleuchtet daher die wichtigsten Aspekte und Verfahrensfallen. |

    1. Verfahrensfalle Nr. 1: Zahlreiche Feststellungen im Gewinnfeststellungsbescheid

    Die Einkünfte einer Personengesellschaft werden gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO gesondert und einheitlich festgestellt, da nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter die Einkünfte zu versteuern haben. Dieser Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für die Folgebescheide der Gesellschafter (§ 182 Abs. 1 AO) umfasst aber nicht nur den Gesamthandsgewinn, sondern eine Vielzahl von Feststellungen. Deshalb wird der Bescheid auch als „Sammelverwaltungsakt“ bezeichnet. Jede einzelne Feststellung ist isoliert mittels Einspruchs anfechtbar bzw. erwächst isoliert in Bestandskraft. Festgestellt werden u. a.:

     

    • Qualifikation der Einkünfte (Einkunftsart),
         

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