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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau

    | Seit Anfang 2018 können Finanzbehörden eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchführen. Im neuen AEAO zu § 146b AO „Kassen-Nachschau“ hat das BMF (29.5.18, IV A 4 - S 0316/13/10005 :054, Abruf-Nr. 201981 ) nun die Grundsätze für eine Kassen-Nachschau näher erläutert. Wichtige Punkte werden vorgestellt. |

     

    1. Allgemeines

    Der Kassen-Nachschau unterliegen nicht nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, sondern z. B. auch Taxameter, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Amtsträger kann (Ermessensentscheidung) einen Kassensturz verlangen.

     

    Ein Durchsuchungsrecht besteht nicht, wobei das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen noch keine Durchsuchung ist. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.

     

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