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  • · Fachbeitrag · Unternehmenssanierung

    BFH legt beim qualifizierten Rangrücktritt strenge Maßstäbe an

    | Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der eine Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist, belastet den Schuldner nicht stärker, als wäre die Verbindlichkeit gegen entsprechende Besserungsabrede erlassen worden. Fehlt eine Regelung, wonach eine Tilgung auch aus freiem Vermögen erfolgen soll, dürfen Verbindlichkeiten nicht passiviert werden ( BFH 30.11.11, I R 100/10, Abruf-Nr. 120689 ). |

     

    Mit dieser Rechtsprechung vertritt der BFH eine strengere Sichtweise als die Verwaltung. Nach Auffassung des BMF (8.9.06, IV B 2 - S 2133 - 10/06) ist § 5 Abs. 2a EStG auf qualifizierte Rangrücktritte nämlich nicht anwendbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Auf die Reaktion der Verwaltung darf man gespannt sein. Um eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit zu vermeiden, sollten entsprechende Vereinbarungen überprüft und ggf. angepasst werden.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 74 | ID 33320380

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