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  • 04.11.2015 · Fachbeitrag · Unterhaltsleistungen

    Keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um SV-Beiträge

    | Bei Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person ab dem VZ 2010 nicht (mehr) zu mindern um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen. Vor dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung war das noch möglich. Nach Ansicht des BFH bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH 18.6.15, VI R 45/13, VI R 66/13, Abruf-Nrn. 179260 und 179573 ). |

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