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  • · Fachbeitrag · Umwandlung

    Nach § 15a EStG verrechenbare Verluste gehen bei Formwechsel einer KG in eine GmbH unter

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Wird eine KG nach der Rechtslage vor dem SEStEG zum steuerlichen Buchwert in eine GmbH formgewechselt (steuerliche Einbringung i. S. des § 20 UmwStG 1995), mindern die am steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verluste des Kommanditisten seinen Gewinn aus der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen GmbH-Anteile nicht (FG Hessen 26.1.22, 9 K 844/20, Abruf- Nr. 229561 ). |

     

    1. Entscheidung

    Eine Berücksichtigung des Verlusts ergibt sich nicht bereits aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 2 S. 1 EStG. Denn dort werden ausdrücklich Gewinnminderungen angesprochen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Nach der formwechselnden Umwandlung der KG in eine GmbH existieren kein Kommanditist und keine KG mehr. Diese Rechtsstellung lebt auch nicht fiktiv fort.

     

    Aus dem Gesetzeswortlaut folgt vielmehr, dass bei einer Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht verbrauchte verrechenbare Verluste des Kommanditisten nicht mit Gewinnen der Kapitalgesellschaft verrechnet werden können. Eine Verrechnung nach § 15a Abs. 2 S. 1 EStG ist nur mit Gewinnen aus derselben Beteiligung möglich. Eine Verrechnungsmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 UmwStG bzw. § 21 UmwStG a. F.

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