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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zum Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Wer qualifizierte Beschäftigte ins Unternehmen holen oder dort halten will, kümmert sich als Arbeitgeber zunehmend auch um „Umfeldleistungen“ ‒ z. B. durch Hilfestellung beim beruflich bedingten Umzug. Hierzu hat das FG Hessen (22.2.18, 6 K 2033/15, Rev. BFH V R 18/18, Abruf-Nr. 202596 ) nun für einen Konzernfall, bei dem mehrere Arbeitnehmer an einen neuen Standort versetzt wurden, entschieden, dass kein steuerbarer Vorgang vorliegt. Zudem kann der Arbeitgeber aus den Umzugsrechnungen die Vorsteuer ziehen. |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin (K) war in einem größeren Konzern als neue Zentralgesellschaft positioniert worden, um die Zusammenarbeit zwischen den Gruppengesellschaften zu verstärken und gegenüber diesen strategische Steuerungs- und Beratungsleistungen zu erbringen. Zu diesem Zweck waren diverse Zuständigkeiten und Funktionen von anderen Standorten auf die K übertragen worden, was die Versetzung zahlreicher erfahrener Mitarbeiter an den Standort der K erforderte. So waren auch drei bislang im außereuropäischen Ausland tätige leitende Mitarbeiter ‒ unter vorheriger arbeitsvertraglicher Zusicherung entsprechender Umzugsunterstützungsleistungen ‒ an den Sitz der K versetzt worden. Die K hatte Immobilienmakler mit der Suche nach geeigneten Wohnungen in Standortnähe für die Beschäftigten beauftragt.

     

    Aus den Maklerrechnungen machte die K in 2013 den Vorsteuerabzug geltend. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam jedoch zu der Einschätzung, die K habe den Beschäftigten die Umzugsleistungen im Wege eines tauschähnlichen Umsatzes und damit umsatzsteuerpflichtig zugewandt. Denn die Umzugskostenübernahme sei arbeitsvertraglich vereinbart und damit gegen Arbeitsleistung erbracht worden. Gegen die festgesetzte USt-Nacherhebung legte die K Einspruch ein, den das FA jedoch abschlägig beschied. Im anschließenden Klageverfahren gab das FG Hessen der K Recht.

      

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