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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zu den Vorsteuerfolgen durch Revidierung eines zutreffenden Umsatzsteuerausweises

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Ob der Vertragspartner dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug durch eine nachträgliche Revidierung des ursprünglichen Steuerausweises in der Rechnung wieder entziehen kann, ist noch nicht endgültig geklärt. Zumindest für den Fall der Gutschrift hat der BFH jetzt aber entschieden, dass der spätere Widerspruch des Leistenden gegen die Gutschrift den Vorsteuerabzug auch dann verhindert, wenn der ursprüngliche Steuerausweis umsatzsteuerlich zutreffend und vertragskonform war (BFH 23.1.13, XI R 25/11, Abruf-Nr. 130979).

     

    Sachverhalt

    L belieferte Edelmetallhändler E in den Monaten Januar und Februar 2009 mit Edelmetallen. In der Gutschriftenvereinbarung vom 9.1.09 legten beide Parteien (bis auf Widerruf) fest, dass E gegenüber L zuzüglich Umsatzsteuer abrechnen muss. Am 10.2.09 vermerkte L auf der ursprünglichen Gutschriftenvereinbarung handschriftlich, dass er allen Gutschriften widerspricht und der Vorsteuerabzug berichtigt werden soll. Ein Exemplar dieses Widerrufs schickte er an E (Eingang am 10. oder 11.2.09), ein weiteres Exemplar ging an das FA (Eingang am 12.2.09), das die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Februar 2009 daraufhin korrigierte und die jeweiligen Vorsteuerbeträge von E zurückforderte.

     

    Hiergegen wendete sich E mit der Begründung, der Widerspruch des L sei unwirksam, da er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Der Gutschriftenempfänger habe die an ihn gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt. Falls er über die Lieferungen Rechnungen erteilt hätte, hätten diese inhaltlich den vorliegenden Gutschriften entsprechen müssen.

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