Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Keine Rückwirkung bei erstmaligem USt-Ausweis in der Korrekturrechnung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich vom Besitz einer den Formvorschriften des § 14 UStG entsprechenden Rechnung abhängig. Nach der Rechtsprechung können nachträglich erteilte Korrekturrechnungen jedoch zinswirksame Rückwirkung für den Vorsteuerabzug entfalten. Der BFH hat eine solche Rückwirkung jüngst jedoch für einen Fall abgelehnt, in dem die Beteiligten bei der ursprünglichen Abrechnung von einer Umsatz-Steuerbarkeit im Ausland ausgingen und erst die später erteilte Korrekturrechnung erstmals deutsche USt auswies (BFH 7.7.22, V R 33/20, Abruf-Nr.  231910 ). |

    1. Der Urteilssachverhalt

    Im Streitjahr 2012 bezog die zur Unternehmensgruppe der X gehörende Klägerin LE ‒ eine Kapitalgesellschaft nach luxemburgischen Recht ‒ als Transportunternehmen ihrerseits Dienstleistungen von anderen zur gleichen Unternehmensgruppe (keine USt-Organschaft!) gehörenden, in Deutschland ansässigen Unternehmen (U). Obwohl sich der tatsächliche Geschäftsleitungsort der LE nicht in Luxemburg, sondern in Deutschland befand, gingen die Beteiligten angesichts des statutarischen Sitzes der LE in Luxemburg hinsichtlich der von deutschen Unternehmen bezogenen Leistungen von in Luxemburg (und damit nicht in Deutschland) gemäß § 3a Abs. 2 UStG steuerbaren Leistungen aus.

     

    Die inländischen Gruppenunternehmen rechneten gegenüber der LE folglich ohne deutschen USt-Ausweis ab ‒ bei einigen Rechnungen mit dem Text „MwSt 0 %“, bei anderen mit dem Hinweis „steuerfrei“ oder der Angabe „Steuerschuld verlagert ‒ reverse charge“. Demgegenüber gelangte das FA anlässlich einer Außenprüfung zu der Einschätzung, dass sich der Leistungsort für die durch LE bezogenen Leistungen (angesichts des tatsächlichen Geschäftsleitungsorts in Deutschland) im Inland befunden habe (§ 3a Abs. 2 UStG).

       

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents