· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Neue Spielregeln oder nur vorübergehende Verwirrung?
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
Das Europäische Gericht (EuG 11.2.26, Rs. T-689/24) hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Spielregeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen. Dies sieht der erste Generalanwalt beim EuGH offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen (C‑167/26 RX). Obwohl das Urteil damit noch nicht rechtskräftig ist, hat der BFH (26.2.26, V B 11/25) es dennoch zum Anlass genommen, in einem Verfahren die Revision nachträglich zuzulassen. Der Beitrag zeigt, worum es geht und sorgt für eine erste Einordnung.
1. Der (derzeitige) Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Das folgende Beispiel zeigt, wann der Vorsteuerabzug (nach bisherigem Verständnis) vorzunehmen ist:
Beispiel |
| Der Unternehmer U (Abgabe monatlicher Voranmeldungen) ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er bezieht im Dezember 2025 eine steuerpflichtige Leistung für 100.000 EUR netto von dem Unternehmen A. Die Rechnung erhält U am
U gibt seine Voranmeldungen fristgerecht ab. In der Variante c) soll U wegen einer Dauerfristverlängerung bis zum 10.2.26 Zeit haben, um seine Voranmeldung für Dezember 2025 abzugeben.
Nach bisherigem Verständnis kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn der Umsatz ausgeführt wurde und der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (A 15.2. Abs. 2 S. 6 UStAE, BFH 1.7.04, V R 33/01, BFH 19.6.13, XI R 41/10). In diesem Sinne wurde zumindest auch die Rechtsprechung des EuGH (29.4.04, C‑152/02 „Terra Baubedarf-Handel“) verstanden.
Danach könnte U Vorsteuern wie folgt geltend machen:
Diese Lösung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe einer Voranmeldung. |
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