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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Update: Diese Neuerungen sind beim Vorsteuerabzug zu beachten!

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Münster

    | Die Sicherung des Vorsteuerabzugs ist ein wesentlicher Punkt in der steuerlichen Beratung und damit ein Dauerbrenner in der Umsatzsteuer. Auch Verwaltung und Rechtsprechung müssen sich fortlaufend mit Fragen zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auseinandersetzen. Hierbei erlangt die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zentrale Bedeutung. Der Beitrag fasst die wesentlichen Neuerungen zum Vorsteuerabzug zusammen. |

    1. Aktuelle Verwaltungsanweisungen

    1.1 Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung

    Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG zählt zu den Pflichtbestandteilen einer ordnungsgemäßen Rechnung die Angabe des Leistungszeitpunkts. Die Regelung des § 31 Abs. 4 UStDV bestimmt hierzu ergänzend, dass diesem Pflichtbestandteil durch die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wurde, im ausreichenden Umfang nachgekommen wird.

     

    Der BFH (1.3.18, V R 18/17; 15.10.19, V R 29/19, V R 44/16) hat hierzu entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn (nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls) davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

     

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