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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises setzt Differenzrückzahlung an Kunden voraus

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Wer einen höheren als den gesetzlich geschuldeten USt-Betrag in der Rechnung ausweist, schuldet auch den überhöhten Betrag. Allerdings erlaubt § 14c Abs. 1 S. 2 UStG die spätere Korrektur des überhöhten USt-Ausweises per Rechnungsberichtigung. Der BFH (16.5.18, XI R 28/16, Abruf-Nr. 202641 ) hat nun aber entschieden, dass eine USt-Korrektur beim FA nur möglich ist, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger zuvor den Differenzbetrag erstattet hat. Die Konsequenzen aus dieser Entscheidung werden vorgestellt. |

    1. Bisherige Besteuerungspraxis

    Unternehmer erkennen ggf. erst Jahre später, dass der fakturierte USt-Betrag zu hoch bemessen war ‒ z. B. weil er mit 19 % statt zutreffend mit 7 % USt abgerechnet wurde. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG gesteht dem Aussteller jedoch eine spätere Korrektur ‒ und damit eine Rückerstattung des überhöhten USt-Differenzbetrags vom FA z‒ zu. Während steuerliche Korrekturen aber üblicherweise nur nach den Vorschriften und Festsetzungsfristen der AO möglich sind, gilt bei § 14c Abs. 1 UStG eine zeitlich unbegrenzte („ewige“) Korrekturmöglichkeit. Denn Rechnungskorrekturen gemäß § 14c Abs. 1 S. 2 UStG wirken für den Leistenden nicht rückwirkend ins Ursprungsjahr, sondern „ex nunc“ erst im Korrekturjahr.

     

    Beachten Sie | Für den Leistenden ist eine Korrektur selbst dann möglich, wenn die vom Leistungsempfänger spiegelbildlich überhöht geltend gemachte Vorsteuer nach der AO im Ursprungsjahr nicht mehr vom FA rückforderbar ist. Denn § 14c Abs. 1 UStG macht ‒ anders als § 14c Abs. 2 UStG ‒ die Korrektur beim Leistenden grundsätzlich (zu Ausnahmen s. u.) nicht von einer spiegelbildlichen Vorsteuerkorrektur beim Leistungsempfänger abhängig.

       

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