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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Eindeutige Bezeichnungen verhindern dieSteuerschuldnerschaft aus Vorausrechnungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Hat der Unternehmer Umsatzsteuer in einem Dokument offen ausgewiesen, schuldet er diese ggf. wegen unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis i.S. von § 14c UStG. Zu der Frage, ob dies auch bei Vorausrechnungen, Kostenvoranschlägen o.Ä. gilt, hat der BFH jüngst entschieden, dass eine nicht zur Steuerschuldnerschaft führende Vorausrechnung nur dann vorliegt, wenn sich aus dem Dokument auf den ersten Blick ergibt, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird (BFH 7.4.11, V R 44/09, Abruf-Nr. 112997).

    Sachverhalt

    Rentnerin R hatte Anfang 1994 die gewerbliche Tätigkeit „BC/Verlag“ angemeldet. Bei einer Steuerfahndungsprüfung kam ans Licht, dass der Verlag seit Mai 1994 über 450.000 als „Rechnungen“ bezeichnete Dokumente verschickt hatte, die für den Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollten. Tatsächlich war die Erstellung des Verzeichnisses aber niemals beabsichtigt. Durch die Aufmachung der Dokumente wurde der Eindruck erweckt, dass über eine bereits erbrachte Leistung mit Zahlungsaufforderung abgerechnet werde. Das FA setzte daraufhin die bislang nicht erklärte Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG a.F. gegenüber R, die in den Dokumenten als Firmeninhaberin aufgeführt war, fest.

     

    Im Klage- und Revisionsverfahren machte R geltend, es habe sich - bei genauer Lektüre der Dokumente für den Empfänger auch erkennbar - um Vorausrechnungen gehandelt. Zudem würde sie die ausgewiesene Steuer schon deshalb nicht schulden, weil sie nur das Gewerbe angemeldet habe. Nachfolgend habe sie für den Verlag keinerlei Handlungen mehr durchgeführt, alles Weitere sei durch ihren Sohn bzw. durch Dritte veranlasst worden.

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