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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Betriebsveranstaltungen und Aufmerksamkeiten: Neuregelungen betreffen auch die Umsatzsteuer

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Betriebsveranstaltungen, Aufmerksamkeiten und kostenlose Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte: Diese Arbeitgeberzuwendungen stehen in der Praxis hoch im Kurs und haben in letzter Zeit mitunter einschneidende lohnsteuerliche Änderungen erfahren. Doch wie sieht es hier mit der Umsatzsteuer aus? Der Beitrag bringt Sie auf den aktuellen Stand. |

    1. Vorbemerkungen

    Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die Leistung nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i.S. des § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. A 15.15 Abs. 1 UStAE). Mangels Vorsteuerabzugsrecht unterbleibt aber auch die Wertabgabenbesteuerung.

     

    Bei überwiegendem Arbeitgeberinteresse entfällt hingegen die Umsatzbesteuerung und es besteht zugleich die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs. Dabei ist die umsatzsteuerliche Beurteilung oftmals an die lohnsteuerliche Behandlung dieser Vorgänge gekoppelt.

    2. Betriebsveranstaltungen

    Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG wurde die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 neu geregelt. Bedeutendste Änderung: Aus der bisherigen Freigrenze von 110 EUR ist ein Freibetrag geworden.

     

    • Beispiel

    Arbeitgeber A richtet für seine Arbeitnehmer einmal jährlich eine Betriebsveranstaltung aus. Die Kosten pro Arbeitnehmer belaufen sich in 2015 auf 200 EUR.Nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR sind 90 EUR als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

    Fraglich ist nun, ob aus dem neuen Freibetrag umsatzsteuerliche Konsequenzen resultieren.

     

    A 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStAE regelt bislang, dass Zuwendungen im Rahmen von üblichen Betriebsveranstaltungen wegen des überwiegenden Arbeitgeberinteresses nicht zu Entnahmen an das Personal i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG führen. Ein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen ist somit möglich. Von der Üblichkeit ist bis zu einer Höhe von 110 EUR brutto auszugehen.

     

    Hinweis | Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kostenverteilung auf die einzelnen Arbeitnehmer zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den lohnsteuerlichen Grundsätzen.

     

    Der BFH (9.12.10, V R 17/10) wählt einen anderen Weg als die Verwaltung und bestätigt dem Grunde nach die unentgeltliche Zuwendung an die Arbeitnehmer. Die Regelung des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG sieht jedoch die Ausnahme „Aufmerksamkeit“ vor. Aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung zieht der BFH als maßgebliche Größe den Lohnsteuerwert i.H. von 110 EUR heran.

     

    Die (neue) lohnsteuerliche Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil kann für Umsatzsteuerzwecke nicht übernommen werden, da es sich um einen einheitlichen Vorgang „Zuwendung Betriebsveranstaltung“ handelt. Da der UStAE und der BFH den Betrag von 110 EUR typisierend nur als Vergleichsgröße heranziehen, müsste dieser Wert für Zwecke der umsatzsteuerlichen Prüfung „Aufmerksamkeit“ weiterhin herangezogen werden können.

     

    • Beispiel (Fortsetzung)

    Da der Wert von 110 EUR überschritten ist, entfällt für A der Vorsteuerabzug. Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung.

    3. Erhöhung der Aufmerksamkeitsgrenze

    Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um nicht steuerbare Umsätze mit grundsätzlicher Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Durch die LStÄR 2015 wurde die Aufmerksamkeitsgrenze mit Wirkung ab 2015 auf 60 EUR erhöht. A 1.8 Abs. 3 S. 2 UStAE enthält bislang weiterhin den alten Wert von 40 EUR. Dennoch dürfte für Zuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses seit 2015 auch für Umsatzsteuerzwecke der erhöhte Betrag gelten.

     

    Hinweis | Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Getränke und andere Genussmittel zum Verzehr im Betrieb, handelt es sich - unabhängig von einer Wertgrenze - um Aufmerksamkeiten (A 1.8 Abs. 3 S. 3 UStAE).

    4. Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte

    Die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Begünstigt sind u.a. PC, Laptop, Handy, Smartphone, Tablet sowie Betriebssystem, Virenscanner und Softwareprogramm (z.B. Home-Use-Programme).

     

    Ist die Privatnutzung im Arbeitsvertrag geregelt, erbringt der Arbeitgeber insoweit einen entgeltlichen Umsatz an den Arbeitnehmer (A 1.8 Abs. 1 UStAE). Eine Steuerbefreiung - vergleichbar § 3 Nr. 45 EStG - sieht das Umsatzsteuerrecht nicht vor, sodass der Vorgang Umsatzsteuer auslöst.

     

    Duldet der Arbeitgeber hingegen die Privatnutzung - ohne Regelung im Arbeitsvertrag - liegt eine Sachzuwendung i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die mangels Steuerbefreiung ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt. Es handelt sich dabei nach Auffassung der Verwaltung nicht um Aufmerksamkeiten (OFD Magdeburg 5.12.01, S 7109-3-St 243).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 172 | ID 43573972

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