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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften: BMF äußert sich zumindest teilweise

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Münster

    | Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften war in der letzten Zeit häufiger Gegenstand der BFH-Rechtsprechung. Hierbei ging es nicht nur um einen möglichen Vorsteuerabzug, sondern auch um die eigentliche Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft. In der Praxis wartete man händeringend auf eine Stellungnahme der Finanzverwaltung, die nun zumindest teilweise erfolgt ist (BMF 27.10.21, III C 2 - S 7300/19/10002 :005, Abruf-Nr. 225744 ). Die wichtigsten Neuerungen werden vorgestellt. |

    1. Zivilrechtliche Bedeutung und das BFH-Urteil vom 22.11.18

    Die Bruchteilsgemeinschaft stellt eine Rechtsbeziehung mehrerer Eigentümer mit gleichen oder unterschiedlichen Anteilen an einer Sache dar (vgl. §§ 741 ff. BGB). Dem einzelnen Miteigentümer steht an der Sache kein konkreter, sondern lediglich ein ideeller Anteil zu (im Zweifel gleiche Anteile, § 742 BGB), über den er ungehindert verfügen kann (§ 747 BGB). Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist der gemeinsame Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten.

     

    Nach gültiger Verwaltungsauffassung (A 2.1 Abs. 2 S. 2 UStAE) kann eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein. Demgegenüber hat der BFH (22.11.18, V R 65/17) die Möglichkeit der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft bei Bruchteilsgemeinschaften verneint. Vielmehr liegen zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor. Dieses Urteil (bzw. die geänderte Rechtsprechung) wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist demnach nicht allgemein anwendbar.

      

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