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  • · Fachbeitrag · Stille Reserven

    Eine tickende Zeitbombe: Veräußerung geerbter LuF-Grundstücke

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Angesichts der immer älter werdenden Bevölkerung steigt auch die Anzahl der Erbfälle, die die Betroffenen sicherlich in erster Linie an mögliche erbschaftsteuerliche Folgen denken lassen. Allerdings sollte man mögliche ertragsteuerliche Folgen nicht vernachlässigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Erbmasse zählende Grundstücke zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört haben. Werden derartige Grundstücke von den Erben später veräußert, können sich Veräußerungsgewinne in erheblichem Umfang ergeben. Der Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage zusammen. |

    1. Die Entscheidung des FG Münster vom 26.4.18

    In dem vom FG Münster (26.4.18, 6 K 4135/14 F, Abruf-Nr. 204215) entschiedenen Streitfall hatte die Steuerpflichtige (vereinfacht dargestellt) in 2009 von ihrem Ehemann diverse landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer Größenordnung von ca. 74.000 qm geerbt. Die Grundstücke hatten seinerzeit zum landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Ehemanns gehört, der 1981 verstorben war. Als Erbe wurden der Sohn/Ehemann sowie die Enkel eingesetzt, wobei letztere Grundstücke erhielten, die zuvor ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren hatten. Der Sohn/Ehemann hingegen erhielt die streitbefangenen landwirtschaftlichen Grundstücke, die er an verschiedene Landwirte verpachtete.

     

    In 2012 veräußerte die Steuerpflichtige die Grundstücke. Dabei war sie der Ansicht, dass die Veräußerung nicht steuerpflichtig sei, weil es sich um Privatvermögen handeln würde. Das FA sah das aber anders und versteuerte einen entsprechend ermittelten (im Urteilsfall unstreitigen) Veräußerungsgewinn. Die hiergegen erhobene Klage blieb letztlich erfolglos.

        

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