· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Entnahme von Grundstücken: Tatbestände, Rechtsfolgen und Vermeidungsstrategien
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Grundstücke des Betriebsvermögens enthalten oft erhebliche stille Reserven, die bei einer Entnahme realisiert werden und zu teilweise hohen steuerlichen Belastungen führen können. Dabei kann die Entnahme eines Grundstücks auch ohne ausdrückliche Entnahmehandlung ausgelöst werden, beispielsweise durch eine Änderung in der Grundstücksnutzung. Der folgende Beitrag geht auf Praxisfälle ein, in denen es zur Aufdeckung von stillen Reserven kommen kann und zeigt, wie dies ggf. verhindert werden kann.
1. Betriebsaufgabe
Wird ein Betrieb aufgegeben (§ 16 Abs. 3 EStG), hat dies die Aufdeckung der stillen Reserven durch Ansatz des gemeinen Werts des Grundstücks zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zur Folge. Die ertragsteuerliche Besteuerung wird ggf. durch § 34 Abs. 3 EStG sowie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG abgemildert. Allerdings lässt sich die Aufdeckung der stillen Reserven wie folgt vermeiden:
1.1 Betriebsverpachtung im Ganzen
Die Besteuerung der in einem Betriebsgrundstück enthaltenen stillen Reserven kann ggf. durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen verhindert werden. Dies erfordert eine Verpachtung mit allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH 13.11.63, GrS 1/63 S; BFH 17.9.97, IV R 97/96). Vor allem bei vielen mittelständischen Betrieben wird das Betriebsgrundstück oft die einzige funktional wesentliche Betriebsgrundlage sein. Wird eine Aufgabeerklärung seitens des Verpächters nicht abgegeben, verbleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen des nunmehr entstandenen Verpachtungsbetriebs, soweit die spätere, identitätswahrende Fortführung des Betriebs durch den Verpächter oder seinen Rechtsnachfolger objektiv möglich ist.
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