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  • · Fachbeitrag · Steuererklärungen

    Vordruckmuster mit qualifiziertem Freitextfeld: Wann sind hier Eintragungen zu machen?

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    | Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 16, 1679) wurde die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen durch Einsatz von Risikomanagementsystemen installiert. Gleichwohl ordnet das Gesetz an, dass ein Steuerfall zur Bearbeitung durch Amtsträger ausgesteuert werden muss, wenn im Einzelfall Anlass dazu besteht. Das soll dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in einem qualifizierten Freitextfeld der Steuererklärung weitergehende Angaben macht. Der Beitrag zeigt die Auswirkungen für die Praxis. |

    1. Überblick

    Abweichend von einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung wurde den Steuerpflichtigen durch das qualifizierte Freitextfeld die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung eröffnet, wenn sie z. B. bestimmte Zweifelsfragen durch einen Amtsträger prüfen lassen möchten (§ 150 Abs. 7 S. 1 AO). Zudem ermöglicht S. 2 der Vorschrift eine Korrektur von Daten mitteilungspflichtiger Stellen i. S. des § 93c AO. Macht der Steuerpflichtige keine abweichenden Angaben, gelten diese gemäß § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen.

     

    Beachten Sie | Dadurch wollte der Gesetzgeber auch sicherstellen, dass das Unterlassen entsprechender Angaben nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht bewertet wird (BT-Drs. 18/8434, 112). Offen ist noch, ob bereits bei der Erstellung der Steuererklärung durch das Datenverarbeitungsprogramm Elster ein „Warnhinweis“ erzeugt wird, dass die Steuererklärung unter den Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 AO vollständig automationsgestützt bearbeitet werden kann, wenn keine Eintragungen in das Freitextfeld erfolgen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO, Rn. 50).

     

    Weil die Neuregelung in § 150 Abs. 7 AO ab dem 1.1.17 gilt, hat die Finanzverwaltung (BMF 19.10.16, III C 3 - S 7344/16/10002) die Vordrucke für die Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 bereits um ein qualifiziertes Freitextfeld (Kennzeichen 23) ergänzt. Für die Einkommensteuer wird man diese Überarbeitung voraussichtlich erst mit den Vordrucken für den Veranlagungszeitraum 2017 vollziehen.

    2. Folgen

    Hat der Steuerpflichtige Eintragungen in dem qualifizierten Freitextfeld gemacht, führen diese dazu, dass der Sachverhalt aus der vollautomatisierten Bearbeitung ausgesteuert und gemäß § 155 Abs. 4 AO durch einen Amtsträger bearbeitet wird. Erfolgt jedoch keine Eintragung, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Fälle automatisch veranlagt werden! Vielmehr sieht auch § 88 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 AO die Prüfung durch Amtsträger vor, weil Risikomanagementsysteme prüfungsbedürftige Sachverhalte vor der automatischen Veranlagung aussteuern müssen. In welchem Umfang diese Fälle dann ‒ ebenso wie die durch das qualifizierte Freitextfeld ‒ geprüft werden, ist nicht gesetzlich geregelt. Hier greifen wiederum die allgemeinen Regelungen des § 88 Abs. 1, Abs. 2 AO, wonach der Fall nach den gebotenen Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist und Ermittlungen anzustellen sind. Denkbar ist daher sowohl eine nur punktuelle Prüfung als auch eine umfassende Intensivprüfung (BT-Drs. 18/7457, 70).

    3. Strafbarkeitsrisiken

    Ob es durch die vollautomatisierte Bearbeitung zu erhöhten Strafbarkeitsrisiken kommt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Interessant ist jedenfalls die Frage, ob der Steuerpflichtige, der eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, gezwungen ist,

    • in dem Vordruck zur Umsatzsteuervoranmeldung das Kennzeichen 23 mit einer „1l“ zu aktivieren und
    • auf einem gesonderten Blatt „ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu machen.

     

    Erb (in PStR 17, 144 ff.) vertritt hierzu die Auffassung, dass es strafrechtlich unerheblich ist, wenn der Steuerpflichtige die formale Anforderung (Aktivierung der Kennzahl) nicht erfüllt. Danach soll es ausreichen, dass der Steuerpflichtige das FA ‒ wie bisher ‒ in einem gesonderten Schreiben über objektiv zweifelhafte Sachverhalte informiert. Seine Erklärung ist nämlich nicht unvollständig i. S. von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, da der Steuerpflichtige den steuerrelevanten Sachverhalt offenlegt und es der Finanzbehörde damit ermöglicht, eine abweichende Rechtsauffassung zu vertreten.

     

    Beachten Sie | Gleichwohl sollte das qualifizierte Freitextfeld aktiviert werden, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde (so auch die Formulierung in der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017).

     

    FAZIT | Die vollautomatisierte Bearbeitung von Steuererklärungen wird in einer großen Vielzahl von Fällen kaum zu spürbaren Veränderungen führen, sondern ggf. die Wartezeit zwischen Abgabe der Steuererklärung und Bekanntgabe des Steuerbescheids verkürzen. Ist eine Einzelfallprüfung gewünscht, sollte das qualifizierte Freitextfeld indes unbedingt genutzt werden, um z. B. atypische Fallgestaltungen zu erläutern. Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Steuerpflichtigen soll zwar nicht ausgeweitet werden (Seer, StuW 15, 322), die Möglichkeit von Eintragungen im qualifizierten Freitextfeld kann hier aber jedenfalls der Absicherung dienen.

     

    Zum Autor

    • Dieser Beitrag wurde vom Autor nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst, sondern gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 149 | ID 44727046

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