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  • · Fachbeitrag · Steuererklärungen

    Der neue Verspätungszuschlag: Keine Gnade mehr bei Fristüberschreitungen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Nur noch in wenigen Fällen kann das FA bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ein Ermessen ausüben. Insbesondere für Jahressteuererklärungen ab dem VZ 2018 kommt es zu einem automatischen Verspätungszuschlag, der auch der Höhe nach feste Grenzen hat. Geregelt wurde dies durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (BGBl I 16, 1679). Wichtige Neuregelungen werden vorgestellt. |

    1. Sanktionen bei verspäteter Abgabe

    Grundsätzlich haben Fristüberschreitungen folgende Konsequenzen:

     

    • Wird die Steuererklärung nicht innerhalb der Abgabefrist eingereicht, kann das FA diese mit Zwangsgeld anfordern (§§ 328 ff. AO). Die Praxis zeigt, dass die FÄ immer häufiger Zwangsgelder festsetzen ‒ selbst in (Bagatell-)Fällen, in denen die Erklärung fristgerecht auf Papier eingereicht wird, obwohl eine elektronische Übermittlungspflicht (Gewinneinkünfte) besteht.
       

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