02.10.2026 · Nachricht · Sonderausgaben
Schulgeld: Auch Beiträge an einen Schulförderverein können die Einkommensteuer mindern
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können 30 % des Schulgelds, höchstens aber 5.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wobei Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt sind. Der BFH (3.6.26, X R 27/23, Abruf-Nr. 255669 ; PM Nr. 44/26 vom 3.9.26) hat nun entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule abziehbar sein können.
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