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  • 08.02.2008 | EuGH-Rechtsprechung

    Abzugsvoraussetzungen für Schulgeld

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Eltern können 30 v.H. des Entgelts für den Schulbesuch ihres Kindes als Sonderausgabe absetzen, wenn sie für das Kind einen Kindergeldanspruch haben. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Schule um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatz- oder Ergänzungsschule handelt. Die Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind nicht abzugsfähig. Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH gibt Anlass, sich mit den Abzugsvoraussetzungen näher zu beschäftigen.  

    1. Grundsätzliches

    Der begrenzte Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1991 mit dem Ziel der Förderung der staatlich genehmigten oder erlaubten Ersatzschulen und der anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschulen eingeführt worden. Gesetzgeberisches Anliegen war es, die von der Vorschrift erfassten privaten Schulen durch eine steuerliche Begünstigung des Schulgeldes statt durch direkte Beihilfe zu fördern. Die Vorschrift ist als Lenkungsnorm zugunsten bestimmter Privatschulen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 16.4.04, 2 BvR 88/03). Voraussetzung für den Schulgeldabzug ist deshalb, dass die Schule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG als Ersatzschule staatlich genehmigt oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht erlaubt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule anerkannt worden ist.  

     

    Beachte: Der begrenzte Sonderausgabenabzug kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht (BFH 16.11.05, XI R 79/03, Abruf-Nr. 060367). 

    2. Begünstigte Schulen

    Mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen knüpft der Gesetzgeber an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer konkretisiert sind. Die Beschränkung auf die bezeichneten Schultypen zeigt, dass nicht alle Privatschulen gefördert werden sollen, sondern nur solche, die bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und dadurch in besonderer Weise staatlicher Unterstützung bedürfen. 

     

    • Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GGsind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Deren Genehmigung setzt voraus, dass sie hinsichtlich ihrer Lehrziele, Einrichtungen und der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

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