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  • · Fachbeitrag · Rückstellungen für Zulassungskosten

    Wie ein Pflanzenschutzmittel die Bildung von Rückstellungen beeinflusst

    Von WP/StB Lothar Schulz und M.A. Benjamin Ott, beide Stuttgart

    Der BFH (8.9.11, IV R 5/09, Abruf-Nr. 113763) hat jüngst eine interessante Entscheidung zur Bildung von Rückstellungen getroffen. Der sehr spezielle Fall von Zulassungskosten für ein Pflanzenschutzmittel wurde dabei vom BFH genutzt, um sich grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Passivierung zu beschäftigen.

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall betrieb die Klägerin eine GmbH & Co. KG zur Herstellung und zum Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln. Für zwei Wirkstoffe, deren Zulassungen in 2002 ausliefen sowie für die Erstzulassung eines von ihr neu entwickelten Wirkstoffs beantragte die Klägerin 1999 die Zulassung bei der zuständigen Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA). Die Kosten für die Zulassung durch die BBA schätzte sie nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung ergangen ist. Die so ermittelten Aufwendungen stellte sie in eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ein.

     

    Das FA und das FG Niedersachsen kamen zu dem Ergebnis, dass eine Passivierung im Jahr der Antragstellung ausscheide, da die wirtschaftliche Verursachung nicht gegeben sei. Diese würde erst mit der künftigen Tätigkeit (Produktion und Verkauf) des Pflanzenschutzmittels vorliegen. Der IV. Senat des BFH ließ die Rückstellungsbildung in der Revision indes zu.

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