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  • · Fachbeitrag · Reverse-Charge-Verfahren

    Irrtümliche Annahme des § 13b UStG: Rückwirkende Rechnungskorrektur als Ausweg?

    von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de

    | Wegen der komplexen Regelungen bei der Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren) ist es kaum verwunderlich, dass sich die am Leistungsaustausch beteiligten Personen ‒ durchaus in gutem Glauben ‒ oft über den Anwendungsbereich des § 13b UStG irren. Falschannahmen werden dann bei Außenprüfungen aufgedeckt ‒ und hier schließt sich die Frage an, unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte Abrechnungen geheilt werden können, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden. Der Beitrag gibt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung Antworten. |

    1. Vorbemerkungen

    Grundsätzlich schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Vorschrift des § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) regelt die „Ausnahme“, dass nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

     

    Die Vorschrift wurde u. a. als Mittel zur Bekämpfung von Steuerbetrug eingeführt und seitdem stetig erweitert (§ 13b Abs. 2 UStG hat mittlerweile zwölf Nummern). Die Besteuerung soll dahingehend sichergestellt werden, dass ‒ anders als im Grundfall ‒ dem Leistungsempfänger die Möglichkeit verwehrt bleibt, den Vorsteuerabzug vorzunehmen, ohne dass der leistende Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer an das FA abführt. Für die Prüfung der Anwendung des § 13b UStG ist sowohl der Blick auf den leistenden Unternehmer (§ 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG) als auch auf den Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 5 UStG) notwendig.

       

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