02.01.2018 · Fachbeitrag · Pensionsrückstellung
Obacht bei der Formulierung einer Abfindungsklausel
Eine Pensionsrückstellung ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine enthaltene Abfindungsklausel nicht die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel enthält. Dies hat das FG Schleswig-Holstein (21.2.17, 1 K 141/15, Rev. BFH I R 28/17, Abruf-Nr. 195070 ; 21.2.17, 1 K 68/14, Rev. BFH I R 26/17, Abruf-Nr. 194978 ) in zwei Urteilen herausgestellt.
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