· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Neues vom BFH zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
Der BFH hat sich aktuell mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen (BFH 19.11.25, I R 50/22, Abruf-Nr. 252606 ; BFH, PM Nr. 9/26 vom 19.2.26). Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf (BFH 17.12.25, I R 4/23, Abruf-Nr. 252608 ; BFH, PM Nr. 8/26 vom 19.2.26).
1. Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen
1.1 Sachverhalt
Im Streitfall hatte eine Unternehmergesellschaft (als Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (einem Arzt) eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Unternehmergesellschaft bildete hierfür in den Streitjahren 2012 bis 2017 den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen.
Das FA erkannte diese nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe „erdienen“ können, und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
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