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  • · Fachbeitrag · Neue Pflichten für Arbeitgeber

    Das neue Nachweisgesetz gilt bereits ab 1.8.22!

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Bereits seit dem 1.8.22 müssen Arbeitgeber (AG) bei Neueinstellungen mehr Informationen geben als dies bisher notwendig war. In Umsetzung einer EU-Richtlinie (2019/1152 „Arbeitsbedingungenrichtlinie“) änderte der Gesetzgeber das Nachweisgesetz (NachwG). Darin ist verankert, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der AG nachkommen muss. All das muss schriftlich erfolgen, denn bei jedem Verstoß drohen sonst Bußgelder bis 2.000 EUR. |

    1. Alte und neue Pflichten im Überblick

    Schon die alte Fassung des NachwG regelte, dass AG die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer (AN) aushändigen müssen. Dafür galt eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Diese betraf folgende Punkte nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 10 NachwG (a. F.):

     

    • Pflichten nach der alten Fassung des NachwG
    • Name und Anschrift der Vertragsparteien
    • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
    • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
    • Arbeitsort
    • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
    • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
    • Arbeitszeit
    • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
    • Kündigungsfristen
    • Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
        

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