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  • · Fachbeitrag · Nebenleistungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung

    Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    Eigentlich sollte man erwarten, dass Erstattungs- und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer identisch behandelt werden. Das ist jedoch ein Trugschluss, wie der BFH (26.9.25, IV R 16/23, Abruf-Nr. 252377 ) jüngst entschieden hat. Während Erstattungszinsen zu versteuern sind, dürfen Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgezogen werden. Das birgt auch Zündstoff für reine Gewinnverschiebungen bei Betriebsprüfungen.

    1. Grundsätzliches zur Verzinsung der Gewerbesteuer

    Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 AO, also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 EUR abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.

     

    Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wurde.