· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Wann tritt bei der Erbschaftsteuer die Festsetzungsverjährung ein?
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt dazu, dass das FA keine Steuerfestsetzung vornehmen, aufheben oder ändern darf. Damit hat der Eintritt der Festsetzungsverjährung eine elementare Bedeutung für das Besteuerungsverfahren. Während der Beginn, die Dauer und das Ende der Frist bei den „normalen“ Steuerarten meist geläufig sind, bestehen bei der Erbschaftsteuer jedoch oft Probleme und Besonderheiten. Der Beitrag zeigt, was es hier zu beachten gibt.
1. Beginn der Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Weil die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers entsteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), würde die Festsetzungsfrist daher grundsätzlich mit dem Ablauf des Todesjahres beginnen. Hier gibt es aber zwei wichtige Aspekte zu beachten.
1.1 Verpflichtende Erklärungsabgabe/Anzeigepflicht
Für die Fälle, in denen eine Erbschaftsteuererklärung verpflichtend einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung bzw. die Anzeige eingereicht wurde (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO). Dies führt bei einer späten Erklärungsabgabe sowie bei einem Missachten der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG dazu, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist gleich um mehrere Jahre nach hinten verschiebt.
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