05.02.2025 · Nachricht · Lohnsteuer
Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2025
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das BMF (10.12.24, IV C 5 - S 2334/19/10010 :006, Abruf-Nr. 245766 ) hat nun die Werte für 2025 mitgeteilt: 4,40 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 EUR für ein Frühstück (vgl. auch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 24, Nr. 394). Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 11,10 EUR anzusetzen.
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