02.06.2015 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Schadenersatzzahlung für Bußgelder ist Betriebseinnahme
Schadenersatzzahlungen des Steuerberaters an eine GmbH zum Ausgleich von Bußgeldern wegen der Nichtveröffentlichung von Bilanzen sind bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen (FG Münster 11.3.15, 13 K 3129/13 K, Abruf-Nr. 144243 ).
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