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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Neue KStR 2015 erschweren die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015 vom 6.4.16, BStBl I Sondernummer 1/2016) sind für die Finanzämter ab dem VZ 2015 bindend. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine Änderung, die die vorzeitige (unschädliche) Beendigung von Gewinnabführungsverträgen (GAV) bei einer Organschaft erschwert. |

     

    1. Neue Gliederung

    Die KStR 2015 sind nunmehr - wie die EStR - nach dem jeweiligen Paragrafen des KStG gegliedert. So befinden sich z. B. die Ausführungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß § 7 KStG unter R 7.1 KStR 2015 (bisher R 29 KStR 2004).

     

    2. Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags

    Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, durch einen GAV ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG) ist, dass der GAV eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.

     

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