· Fachbeitrag · Ertragsteuerliche Organschaft
Durchführung des Gewinnabführungsvertrags: BFH konkretisiert die Anforderungen
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Damit hat der BFH (5.11.25, I R 37/22, Abruf-Nr. 252924 ) die Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft konkretisiert.
1. Hintergrund
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag, ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.
2. Die BFH-Entscheidung vom 5.11.25
Die in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG geforderte Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zusätzlich müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden.
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