04.07.2024 · Nachricht · Kapitalgesellschaften
Keine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Zuwendungswillen
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus – und ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) fehlen. Nach Ansicht des BFH (22.11.23, I R 9/20, Abruf-Nr. 240822 ; BFH, PM Nr. 20/24 vom 11.4.24) ist es insoweit maßgebend, ob der konkrete GGF einem Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.
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