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  • · Fachbeitrag · „Jahressteuergesetz 2018“

    Dienstfahrräder und Jobtickets sind steuerfrei

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln 

    | Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannte „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) ist in Kraft (BGBl I 18, 2338). Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurden „kurz vor Toresschluss“ noch einige Änderungen vorgenommen. Wichtige Aspekte werden vorgestellt. | 

    1. Jobtickets

    Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde wieder eingeführt (jetzt: § 3 Nr. 15 EStG) ‒ und zwar mit Wirkung ab 1.1.19. Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.

     

    MERKE | Begünstigt sind:

     

    • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen,
    • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen,
    • Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und
    • Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Gewährung des Vorteils beteiligt ist.
       

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