· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Der BFH (9.5.25, IX R 4/23, Abruf-Nr. 249753 ; PM Nr. 53/25 vom 21.8.25) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG darstellt. Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. |
1. Sachverhalt
Eheleute vereinbarten abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt.
Das FA sah darin jedoch eine Veräußerung nach § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Eheleute, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.
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