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  • 16.11.2022 · Nachricht · Handelsrecht

    Der Jahresabschluss für 2021 ist bis Ende 2022 offenzulegen – und zwar letztmalig beim Bundesanzeiger

    | Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, müssen offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) ihre Jahresabschlüsse für 2021 bis zum 31.12.22 beim Bundesanzeiger eingereicht haben. Kommt das Unternehmen seiner Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. |

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